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   BGH, 17.11.1953 - 5 StR 450/53   

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https://dejure.org/1953,280
BGH, 17.11.1953 - 5 StR 450/53 (https://dejure.org/1953,280)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1953 - 5 StR 450/53 (https://dejure.org/1953,280)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1953 - 5 StR 450/53 (https://dejure.org/1953,280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 119
  • NJW 1954, 164
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 17.11.1953 - 5 StR 450/53
    Wie in BGHSt 3, 32 [35/36] entschieden ist, gehören die einem Gläubiger zur Sicherung übereigneten Sachen in der Rege] zur Konkursmasse.
  • BGH, 06.11.1986 - 1 StR 327/86

    Eigennütziges Handeln des Geschäftsführers

    Das Landgericht erwägt zwar - im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zeitschrift "Eisenwarenbörse" - beiläufig, daß der Inhaber eines nur zur Sicherung übertragenen Rechts im Konkurs kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, so daß das Sicherungsrecht Bestandteil der Konkursmasse bleibt und im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft werden kann (UA S. 107; vgl. BGHSt 5, 119).

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 119) steht dem nicht entgegen; dort ist der Fall der Übergabe des Sicherungsgutes zur Verwertung an den Sicherungsnehmer nicht entschieden worden.

  • BGH, 02.11.1995 - 1 StR 449/95

    Spezialität - Privilegierung - Forderung - Sicherungsabtretung - Bestandteil der

    Zwar wären auch bei wirksamer Sicherungsabtretung zugunsten der Bank die übertragenen Forderungen nach objektiver Rechtslage weiter als Vermögensbestandteile der B. KG anzusehen gewesen, weil der Bank im Konkursfalle aus der Sicherungsabtretung nur ein Absonderungsrecht (§ 48 KO) erwachsen wäre (Heinrichs in Palandt, BGB 54. Aufl., § 398 Rdn. 23 m.w.Nachw.), so daß - worauf der Schutz des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB abzielt - die Forderungen weiter zur Konkursmasse gehört hätten (vgl. dazu Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 Rdn. 21, 22; RGSt 72, 252, 254, 255 für die Abtretung einer Forderung zur Einziehung; BGHSt 3, 32, 35, 36 und 5, 119, 120 für die Sicherungsübereignung).
  • BGH, 24.08.1978 - 4 StR 396/78

    Sicherungsübereignung zur Sicherung einer Darlehensforderung - Bezeichnung eines

    Unbeschadet dieses Rechts ist der Gegenstand, aus dem die abgesonderte Befriedigung erfolgt, weiterhin Bestandteil der Masse (BGHSt 3, 32, 35 mit weiteren Nachweisen; 5, 119, 120).

    Für die Konkursmasse erweist sich die zur Sicherung übereignete Sache daher nur dann als "wertlos", wenn ihr Wert oder der aus ihr gezogene Erlös auf die gesicherte Forderung verrechnet wird (BGHSt 5, 119, 121; BGH, Urteil vom 25. November 1954 - 3 StR 844/53).

  • BGH, 02.09.1960 - 5 StR 275/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Allerdings kann eine Sache, die deshalb nicht Eigentum des Gemeinschuldners ist, weil er sie einem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, auch dann ein Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein, wenn die gesicherte Forderung ihrem Werte gleichkommt oder ihn übersteigt (BGHSt 5, 119).

    Die Entscheidung BGHSt 5, 119 beruht jedoch gerade darauf, daß das Sicherungseigentum im Konkursverfahren kein Aussonderungsrecht begründet, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gibt (§§ 48, 64 KO).

  • BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54

    Rechtsmittel

    Mit diesen Überlegungen tatsächlicher Art hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nur die völlige Wertlosigkeit einer vom Gemeinschuldner zur Sicherung einer gleichwertigen oder höheren Forderung übereigneten Sache für die Konkursmasse verneint (NJW 1954, 164 Nr. 24).
  • BGH, 02.02.1988 - 1 StR 611/87

    Beiseteschaffen von Vermögen - Konkurs - Sicherungsrechte

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  • BGH, 14.01.1976 - 2 StR 592/75

    Zulässigkeit zur Heranziehung eines Gutachters zur Beurteilung der

    Völlig wertlose Sachen oder Rechte sind daher untaugliche Tatobjekte (BGHSt 5, 119, 121; 3, 32, 36; BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 588/57, mitgeteilt in BB 1958, 891).
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